Rechtliche Beratung und Vertretung sind Dienstleistungen. Und Dienstleistungen kosten Geld.
… doch, natürlich sollen Sie über Geld sprechen. Auch und insbesondere mit Ihrem Anwalt. Sie sollen selbstverständlich wissen, mit welchen Kosten Sie bei unserer Beauftragung zu rechnen haben.
Die Vergütung des Rechtsanwalts ist gesetzlich geregelt, und zwar im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das bedeutet, dass unsere Rechnungen festen Regeln folgen.
Diese werden wir Ihnen anhand Ihres konkreten Falles gerne erläutern. Oftmals ist Rechtsrat übrigens gar nicht so teuer, wie Sie vielleicht denken.
Generell gilt: Wer die Musik bestellt, zahlt sie auch. In vielen Fällen werden Sie aber tatsächlich einen Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten durch Ihren Gegner haben ...
... beispielsweise wenn sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden oder wenn Ihr Gegner einen Prozess gegen Sie verloren hat.
Im Falle des Verkehrsunfalls ist dies in der Regel problemlos.
Wenn bei Ihrem Gegner aber nichts zu holen ist, so kann es Ihnen passieren, dass Sie auf den eigenen Kosten „sitzen bleiben“. Denn Sie haben lediglich einen sogenannten Kostenerstattungsanspruch, der in solchen Fällen wertlos sein kann.
Für einen Gerichtsprozess fallen im Übrigen in aller Regel Gerichtskosten an, welche vorab einzuzahlen sind. Diese müssen Sie dann in jedem Fall vorstrecken, damit der Prozess überhaupt geführt werden kann.
Auch werden wir Sie normalerweise bitten, einen Vorschuss auf die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Bei einer Erstattung der Kosten durch die Gegenseite erhalten Sie diesen selbstverständlich zurück.
Dann benennen Sie uns bitte den Namen der Versicherungsgesellschaft und Ihre Versicherungsnummer. Es gehört zu unserem Service ...
... dass wir Ihre Versicherung dann anschreiben und darum bitten, eine sogenannte Deckungszusage zu erteilen. Vielleicht haben Sie dies auch schon selbst veranlasst, dann überlassen Sie uns bitte das entsprechende Schreiben.
Wenn Ihre Versicherung Deckung zusagt, werden sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten von der Versicherung getragen. Dies gilt auch für die Kosten der Gegenseite, sollten Sie einen Prozess verlieren.Die Kosten unserer Beauftragung werden wir in aller Regel direkt mit Ihrer Versicherung abrechnen können, so dass Sie sich hierum nicht kümmern müssen. Allenfalls einen mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt müssen Sie gegebenenfalls an uns zahlen.
Doch beachten Sie bitte folgendes:
Nicht für jedes rechtliche Problem wird eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen. So können in Ihrem Vertrag zum Beispiel einzelne Rechtsgebiete ausgenommen sein.
Für die Verteidigung in Strafsachen wird die Versicherung nur dann eintreten, wenn Sie ein Delikt fahrlässig begangen haben. Verkehrsrechtliche Delikte sind in der Regel abgedeckt, wenn Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen.
In familienrechtlichen Angelegenheiten zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung, wenn überhaupt, nur eine Beratung.
Auch bedingt der Versicherungsschutz das Vorliegen eines sogenannten Schadensfalles, d.h. es muss bereits „etwas passiert sein“. Eine rein vorbeugende Beratung ist nicht gedeckt.
Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung, warum auch immer, eine Deckungszusage nicht erteilen, so sind die Kosten weiterhin von Ihnen zu tragen.
Selbstverständlich können wir absprechen, dass bestimmte kostenauslösende Schritte erst nach Vorliegen der Deckungszusage eingeleitet werden. Dies minimiert Ihr Kostenrisiko.
Unsere Rechtsordnung sieht vor, dass auch Personen mit einem geringen Einkommen davon ungehindert Rechtsrat und rechtliche Hilfe erhalten können sollen. Zu diesem Zweck gibt es die Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe.
Über die Beratungshilfe können die Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit gedeckt werden.
Sollten Sie arm genug im Sinne des Gesetzes sein, ihr Ersuchen nicht mutwillig sein und Sie keine andere Möglichkeit zur Rechtsinformation haben, so wird Ihnen Beratungshilfe bewilligt werden.
Arm genug im Sinne des Gesetzes sind Sie in jedem Fall dann, wenn Sie ALG II beziehen.
Zuständig für die Bewilligung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Für die Stadt Duisburg finden Sie am Ende dieser Seite eine Zuordnung der einzelnen Stadtteile zu den drei Duisburger Amtsgerichten.
Sprechen Sie bitte bevor Sie bei uns einen Termin wahrnehmen bei der Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Gerichts vor. Fragen Sie einfach am Eingang nach dieser, man wird Ihnen den Weg zeigen.
Bitten Sie dort um die Bewilligung von Beratungshilfe. Zu diesem Zweck nehmen Sie Ihre Einkommensunterlagen, also beispielsweise den aktuellen Bescheid des Jobcenters oder die letzten drei Lohnabrechnungen, sinnvoller Weise auch einen Beleg über Ihre Mietkosten mit.
Sie erhalten dann einen Beratungshilfeschein, welchen Sie zu unserem Besprechungstermin im Original mitbringen.
Es ist zwar auch möglich, nachträglich Beratungshilfe zu beantragen, also nachdem Sie bereits bei uns waren. Dies ist für uns allerdings recht aufwendig. Da die vom Staat gewährte Vergütung in Beratungshilfesachen nur sehr gering ausfällt, ist dieses Vorgehen auch kaum kostendeckend.
Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir Sie hiermit bitten möchten, einen Beratungshilfeschein stets vorab zu besorgen.
Während die Beratungshilfe ausschließlich die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts abdeckt, kann für die Vertretung vor Gericht Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dabei ist es egal, ob Sie klagen möchten oder verklagt werden.
Voraussetzung ist auch hier, dass Sie arm genug im Sinne des Gesetzes sind und Ihr Vorhaben nicht erkennbar aussichtslos ist.
Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist ein Antragsformular auszufüllen. Dieses Formular erhalten Sie bei uns. Da das Formular nicht ganz einfach zu verstehen ist, sind wir Ihnen beim Ausfüllen gerne behilflich. Bringen Sie dazu bitte unbedingt die folgenden Unterlagen mit:
Prozesskostenhilfe kann, je nach Höhe des Ihnen verbleibenden Einkommens, ratenfrei oder unter Auferlegung einer monatlichen Ratenzahlung bewilligt werden.
Beachten Sie bitte, dass die Prozesskostenhilfe Ihre eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten abdeckt. Ein Gerichtskostenvorschuss muss nicht eingezahlt werden.
Sollten Sie aber einen Prozess verlieren, so müssen Sie die Kosten des gegnerischen Anwalts nach wie vor aus eigener Tasche zahlen.
Für eine Strafverteidigung ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe generell nicht möglich.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach Beendigung des Gerichtsverfahrens für vier Jahre nachträglich überprüft werden. Sollten sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben, so kann die Bewilligung angepasst oder ganz aufgehoben werden.
Amtsgericht DU-Mitte: Innenstadt mit den Stadtteilen Altstadt, Neuenkamp, Kaßlerfeld, Duissern, Neudorf-Nord, Neudorf-Süd, Dellviertel, Hochfeld, Wanheimerort Rheinhausen mit den Stadtteilen Rheinhausen-Mitte, Hochemmerich, Bergheim, Friemersheim, Rumeln-Kaldenhausen Süd mit den Stadtteilen Bissingheim, Wedau, Buchholz, Wanheim-Angerhausen, Großenbaum, Rahm, Huckingen, Ungelsheim, Hüttenheim, Mündelheim, Serm
Amtsgericht DU-Ruhrort: Meiderich-Beeck mit den Stadtteilen Bruckhausen, Beeck, Beeckerwerth, Laar, Untermeiderich, Mittelmeiderich, Obermeiderich; Homberg/Ruhrort mit den Stadtteilen Ruhrort, Alt-Homberg, Hochheide, Baerl
Amtsgericht DU-Hamborn: Walsum mit den Stadtteilen Vierlinden, Overbruch, Alt-Walsum, Aldenrade, Wehofen, Fahrn;Hamborn mit den Stadtteilen Röttgersbach, Marxloh,Obermarxloh, Neumühl, Alt-Hamborn