Obwohl fast jeder Erwachsene einen Führerschein hat und am Straßenverkehr teilnimmt, treffen ein Unfall und die Unfallabwicklung die Verkehrsteilnehmer meist unvorbereitet. Jeder Unfall bedeutet unangenehme Lauferei, Schreiberei und Telefoniererei. Überlassen Sie daher die Unfallabwicklung dem Anwalt, jedenfalls immer dann, wenn Sie schuldlos sind.
Man muss die Polizei nicht für jeden Unfall rufen. Die Polizei ist kein Unfallzeuge, die von der Polizei getroffenen Feststellungen nach einem Unfall sind nichts anderes als „Zeugenaussagen“.
Steht der Unfallhergang fest, halten sich die Unfallschäden in Grenzen und ist niemand verletzt, braucht man die Polizei nicht zu benachrichtigen. Füllen Sie in diesem Fall gemeinsam mit dem Unfallgegner einen Unfallbericht aus. Entsprechende Vordrucke des sogenannten „europäischen Unfallberichts“ erhalten Sie bei Ihrer Versicherung und sollten im Handschuhfach aufbewahrt werden.
Ist die Schuldfrage allerdings unklar oder entsteht über diese Streit, sollten Sie die Polizei hinzuziehen. Es ist im Übrigen nur verständlich, wenn Sie sich von der Situation überfordert fühlen und deswegen die Polizei rufen möchten.
Wenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch verletzt oder ein Pkw beschädigt wurde, werden die Unfallopfer oft noch an der Unfallstelle, manchmal auch später von der Polizei gefragt, ob sie einen Strafantrag stellen möchten.
Es ist für Sie als Unfallopfer in aller Regel weder von Vor- noch von Nachteil, einen Strafantrag zu stellen. Im Zweifel sprechen Sie erst mit uns.
Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde, sollte möglichst sofort einen Arzt aufsuchen und sich die Unfallverletzungen attestieren lassen.
Die Anzahl der Arztbesuche, das dafür aufgewendete Fahrtgeld, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, die Höhe des Eigenanteils bei medizinischen Behandlungen etc. sollte man unter Beifügung entsprechender Belege dem Anwalt mitteilen.
Die Höhe des Sachschadens kann durch einen Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt oder die Reparaturrechnung nachgewiesen oder durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
Bei Schäden über 700 Euro sollte man immer einen Sachverständigen beauftragen. Bei unklarer Rechtslage empfiehlt es sich aber, zuvor mit uns Kontakt aufzunehmen. Die Gutachterkosten zahlt der Auftraggeber des Gutachters. Die Kosten des Gutachtens sind aber Teil der Schadenssumme und werden vom Unfallverursacher im Rahmen seiner Haftung erstattet - übrigens ebenso wie die Anwaltskosten.
Im Regelfall bekommt man von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den vom Gutachter festgestellten Schadensbetrag. Davon gibt es aber Ausnahmen:
Übersteigen die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges, liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall erstattet die gegnerische Haftpflichtversicherung die vom Gutachter festgestellten Reparaturkosten nur dann, wenn die Reparatur des Fahrzeugs auch tatsächlich durchgeführt wird und die Kosten für die Reparatur die Ersatzbeschaffungskosten um nicht mehr als 30% übersteigen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, so kann eine fiktive Abrechnung erfolgen. In diesem Fall erhalten Sie allerdings nicht die auf die im Schadensgutachten ausgewiesenen Beträge entfallende Mehrwertsteuer. Einzelheiten hierzu sollten Sie mit uns besprechen.
Manchmal will die regulierende Haftpflichtversicherung das verunfallte Fahrzeug nachbesichtigen. Dies kann viele Gründe haben – oftmals aber wird versucht, den Schaden zu Ihrem Nachteil kleinzurechnen.
Das Recht der Nachbesichtigung steht der Versicherung grundsätzlich nicht zu. Sollten Sie hierzu aufgefordert werden, informieren Sie uns unbedingt.
Mitunter versuchen die Versicherungsgesellschaften auch, ihre Entschädigungszahlungen durch die Unterbreitung eigener Restwertangebote zu reduzieren. Dadurch entstehen Ihnen als Geschädigter rechnerisch auf den ersten Blick keine Nachteile. Auf den zweiten Blick stellt sich dies aber ganz anders dar, beispielsweise wenn Sie das verunfallte Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Sollten Sie das verunfallte Fahrzeug verkaufen oder verschrotten lassen wollen ist es ratsam, auch dies zuvor mit uns abzustimmen.
Will man ein Ersatzfahrzeug erwerben und das verunfallte Fahrzeug in Zahlung geben, kann im Übrigen teilweise ein beträchtlicher Preisnachlass für das Ersatz- oder Neufahrzeug verhandelt werden.
Wessen Wagen nicht mehr fährt, erhält üblicherweise eine Nutzungsausfallentschädigung.
Um Nutzungsausfall geltend zu machen, muss der Nachweis des Gebrauchsausfalls durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung geführt werden. Der Nutzungsausfall wird nach einer Tabelle berechnet. Für einen Pkw wird pro Tag derzeit je nach Typ eine Pauschale ab circa 27 Euro gezahlt.
Wer statt der Inanspruchnahme des Nutzungsausfalls lieber einen Leihwagen fährt, kann für die vom Sachverständigen festgelegte Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit auch einen Leihwagen mieten, sinnvoller Weise eine Größenklasse unter dem eigenen Fahrzeug, um eine Eigenbeteiligung zu vermeiden.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss sich alsbald nach der Schadensfeststellung durch den Gutachter entscheiden, ob er sein Fahrzeug reparieren, verschrotten lassen oder verkaufen will.
Den Geschädigten trifft die sogenannte Schadensminderungspflicht. Danach hat er sich so zu verhalten, dass der vom Schädiger zu leistende Ersatz nicht unnötig hoch ist. Das bedeutet: Am besten noch am Unfalltag wird der Gutachter beauftragt. Fährt man einen Leihwagen, muss man innerhalb von zwei bis drei Tagen nach Vorliegen des Gutachtens entscheiden, ob man ein Ersatzfahrzeug beschafft oder reparieren lässt. So lange darf man aber auch überlegen.
… dann rufen Sie uns einfach an, halten den Unfallbogen der Polizei und ggf. Ihre Rechtsschutznummer bereit. Die meisten Fragen lassen sich telefonisch klären. Ein Besuch bei uns ist dann nicht gleich notwendig. Wir wickeln dann alles einfach schriftlich mit Ihnen und den anderen Beteiligten ab.
Die Anwaltskosten gehören zum Schaden. Im Rahmen der dortigen Haftung übernimmt diese die Versicherung des Schädigers.
Im Streitfall übernimmt die eigene Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens, soweit die eigenen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, und die Kosten einer Verteidigung im Bußgeldverfahren.
Die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten des Verfahrens, soweit es um die Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall geht.