Vermutlich hat damit gerade einer der schwärzeren Tage Ihres Lebens stattgefunden, immerhin geht es um Ihre Existenzgrundlage und gegebenenfalls die Ihrer Familie. Wahrscheinlich fühlen Sie sich jetzt ratlos und unsicher, wie Sie mit der Situation umgehen sollten und was nun zu beachten ist.
Vielleicht haben Sie nach einem „Fachanwalt für Kündigungen" gegoogelt und sind deswegen auf dieser Seite.
Einen „Fachanwalt für Kündigungen" gibt es nicht, wohl aber den Fachanwalt für Arbeitsrecht. Da sind Sie hier richtig.
Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise. Anschließend vereinbaren Sie gerne telefonisch oder per Email einen Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Nießalla.
Die Kündigung bedarf immer der Schriftform. Es ist nicht erforderlich, dass das Wort „Kündigung“ darin vorkommt. Es muss nur klar sein, dass der Arbeitgeber - oder ein dazu befugter Mitarbeiter - das Arbeitsverhältnis beenden will.
Das Kündigungsschreiben muss Ihnen zugehen. Dies kann z.B. mit der Post oder durch persönliche Übergabe geschehen.
Es gehört zu den beliebtesten Rechtsirrtümern, dass eine Kündigung nicht während einer Erkrankung ausgesprochen werden kann. Dies ist falsch:
Die Kündigung kann zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen werden, gleichgültig ob Sie krank, im Urlaub, auf Geschäftsreise oder im Krankenhaus sind. Selbst vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses kann, wenn nicht anders vereinbart, gekündigt werden.
Die Kündigung - auch die unwirksame - beendet das Arbeitsverhältnis, es sei denn, das Arbeitsgericht stellt die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen.
Daraus folgt, dass Sie gegen jede Kündigung, deren Wirkung Sie beseitigen wollen, Klage einreichen müssen. Im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens kann der Arbeitsgeber Ihnen auch erneut kündigen. Über jede Kündigung müssen Sie uns informieren, da ansonsten das Verfahren verloren gehen kann.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie im Normalfall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Nur dadurch wahren Sie Ihre Ansprüche, ein anderes Rechtsmittel gibt es nicht!
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung bei Ihnen, also mit dem Einwurf in Ihren Briefkasten, gleichgültig, ob Sie davon Kenntnis haben, mit der Hinterlegung beim Postamt, gleichgültig, ob Sie das Schreiben abholen, oder mit der persönlichen Übergabe an Sie.
Sie sollten aber trotzdem sofort zu uns kommen. Denn es könnte ja sein, dass eine nicht dazu befugte Person die Kündigung unterzeichnet hat. Dies wäre, um Nachteile für Sie zu vermeiden, unverzüglich zu rügen, und unverzüglich bedeutet unjuristisch: sofort.Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden
Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung unverzüglich erfolgen, d.h. innerhalb von drei Werktagen. Ansonsten droht eine Kürzung des Arbeitslosengeldes.
Eine frühzeitige Meldung ist stets sinnvoll, da Sie so Ihre Vermittlungschancen erhöhen.
Ihre Entgeltansprüche laufen zunächst „ganz normal" weiter, und zwar bis zum Verstreichen der Kündigungsfrist. Diese wird Ihr Arbeitgeber in der Kündigung normalerweise benennen.
Nach dem Zeitpunkt, zu welchem Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis als beendet ansieht, wird er Ihnen natürlich zunächst nichts mehr zahlen. Sie müssen dann zunächst Arbeitslosengeld, notfalls ALG II, beziehen. Erst wenn das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen sollte, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr Entgelt nachzahlen. Allerdings wird eventuell an Sie gezahltes Arbeitslosengeld mit dem Entgeltanspruch verrechnet.
Wir werden im Übrigen auch immer für Sie prüfen, ob die Kündigungsfrist durch Ihren Arbeitgeber richtig berechnet wurde. Denn diese muss, jedenfalls bei einer fristgerechten Kündigung, eingehalten werden.
Während der laufenden Kündigungsfrist müssen Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber im Grunde so verhalten, als gäbe es die Kündigung nicht: Wenn Sie krank werden, müssen Sie sich also wie üblich krank melden und bei Gesundung Ihre Arbeitskraft tatsächlich anbieten, also in den Betrieb gehen - es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat Sie ausdrücklich (und nachweislich) freigestellt.
Zu beachten sind auch die sogenannten Ausschlussfristen. Diese können im Arbeits- oder Tarifvertrag für die Geltendmachung von Ansprüchen festgeschrieben sein. Zur Wahrung Ihrer Ansprüche müssen diese oftmals innerhalb der Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Ohne anwaltlichen Rat kann hier schnell etwas schief gehen.
Auch wenn oft das Gegenteil behauptet wird: Ein „Anspruch auf Abfindung” besteht grundsätzlich nur in Ausnahmefällen.
Sehr oft ist es aber möglich, im Verhandlungswege die Zahlung einer Abfindung durchzusetzen. Denn Ihr Arbeitgeber hat im Regelfall natürlich kein Interesse daran, Sie am Ende eines Gerichtsverfahrens vielleicht doch weiterbeschäftigen zu müssen. Dies ist vielen Arbeitgebern den „Griff in die Portokasse" wert.
Tatsache ist, dass die Mehrzahl von Kündigungsschutzverfahren einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung erledigt werden. Das ist alles Verhandlungssache, und für diese Verhandlungen haben Sie sinnvollerweise einen Anwalt an Ihrer Seite.
Wenn eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich „sauber" vereinbart wird, beeinflusst eine Abfindung weder die Höhe noch die Dauer des zu zahlenden Arbeitslosengeldes.
Lediglich der Fiskus wird seinen Anteil haben wollen, denn Abfindungen sind zwar immerhin sozialversicherungs-, aber nicht steuerfrei.
Das ist in aller Regel sogar ratsam und auch juristisch nicht schädlich.
Sofern man sich auf eine Abfindungslösung verständigt, ist Ihr altes Arbeitsverhältnis ohnehin beendet. Aber selbst dann, wenn das Arbeitsgerichtsverfahren gewonnen wird, haben Sie ein Wahlrecht zwischen neuem und altem Arbeitsplatz.
Sie sollten aber keinesfalls Ihrem alten Arbeitgeber die Existenz einer neuen Beschäftigung mitteilen. Dies würde Ihre Verhandlungsposition im Hinblick auf eine Abfindung erheblich schwächen.
Die eigenen Kosten eines Kündigungsschutzprozesses in erster Instanz trägt jede Partei selbst, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Kosten berechnen sich aus dem sogenannten Streitwert.
Dieser beträgt in Kündigungsschutzverfahren in der Regel das Dreifache des Monatsbruttoeinkommens. Bei einem Durchschnittsverdiener entstehen für die erste Instanz leicht Kosten in Höhe von 1.500 €.
Die Kosten des Verfahrens in der zweiten Instanz trägt derjenige, der unterliegt.
Gewerkschaftsmitgliedern gewährt die Gewerkschaft Rechtsschutz, in der Regel aber nicht durch Übernahme der Rechtsanwaltskosten, sondern durch eigene Rechtsschutzstellen.
Rechtsschutzversicherten gewährt die Versicherung Rechtsschutz durch Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten, gegebenenfalls bei geringer Selbstbeteiligung.
Wer „knapp bei Kasse” ist, etwa weil er nur Arbeitslosengeld erhält, viele Kinder zu unterhalten oder hohe Schulden hat, kann Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten. In diesen Fällen werden Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes vom Staat ganz oder zum Teil übernommen. Ob für Sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt, sollten Sie mit uns besprechen.
Einen ersten, sogenannten Gütetermin werden Sie ca. drei Wochen nach Klageerhebung erhalten.
Oftmals ist hier bereits eine einvernehmliche Einigung, beispielsweise auf Zahlung einer Abfindung, möglich.
Falls man sich in diesem Termin nicht einigt, folgt etwa zwei bis drei Monate später der Kammertermin. Bis zu diesem Termin werden die Parteien wechselseitig gegenüber dem Gericht Stellung nehmen.
Im Kammertermin wird dann, sollte nicht doch noch eine Einigung möglich sein, ggf. ein Urteil ergehen. Alle Termine nehmen wir selbstverständlich für Sie wahr.
Eine Sperrfrist von maximal zwölf Wochen wird von der Arbeitsagentur dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes selbst verschuldet hat.
Ein Verschulden wird u.a. bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung zunächst unterstellt, auch wenn diese nach Ihrem Empfinden völlig ungerechtfertigt ist.
Umso wichtiger ist es, gegen eine fristlose Kündigung zu klagen, um die Sperrzeit aus der Welt zu schaffen.
Sollten Sie einen Arbeitslosengeldbescheid erhalten, welcher eine Sperrzeit beinhaltet, bringen Sie bitte auch diesen sofort zu uns. Hiergegen sollte Widerspruch eingelegt werden.
Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nicht nur durch Kündigung, sondern auch durch einvernehmliche Aufhebung beendet werden. In diesem Fall wird die Arbeitsagentur aber im Regelfall eine Sperrfrist von 12 Wochen verhängen.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist daher meist nur dann sinnvoll, wenn Sie bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben und nicht auf das Arbeitslosengeld angewiesen sind.
Bedenken Sie bitte, dass ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag so gut wie nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Dies ist auch der Grund, warum vor allem für Ihren Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag attraktiv ist. Er erkauft sich risikolos Ruhe und muss keinen Prozess mehr fürchten.
Deswegen ein dringender Rat: Unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag, ohne dass dieser zuvor durch uns überprüft wurde. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen Druck machen, dürfen Sie durchaus davon ausgehen, dass er nicht unbedingt Ihr Bestes will.
Sie sind Übrigens auch nicht dazu verpflichtet, den Empfang eines Schriftstückes, beispielsweise einer Kündigung, zu quittieren. Wenn Sie also unsicher sind, unterschreiben Sie im Zweifelsfall überhaupt nichts.