Trennen, aber wie?

Ein Drittel aller Ehen wird in Deutschland geschieden. In vielen Ländern Europas liegt die Scheidungsrate noch weit über der in unserem Land. Da während der Ehezeit meist ein engmaschiges Geflecht persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen aufgebaut wird, ist deren „Rückbau" im Scheidungsverfahren erforderlich. Die meisten Menschen sind keine Scheidungsprofis. Lassen Sie sich daher fachlich beraten, bevor die Weichen falsch gestellt werden.

Voraussetzungen der Scheidung

Voraussetzung für die Scheidung ist zunächst, dass die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und mindestens einer von ihnen die Ehe für zerrüttet hält und geschieden werden möchte.

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Man kann auch in der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben, wenn gegenseitige Versorgungsleistungen (z.B. Waschen, Kochen, Aufräumen) nicht mehr erbracht werden.

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Was wird aus den Kindern?

Seit dem 1998 steht das Sorgerecht für gemeinsame Kinder auch nach der Scheidung beiden Eltern zu.

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Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt, weil gleichzeitig die Rechte desjenigen Elternteils, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, deutlich gestärkt wurden. In allen Fragen des täglichen Lebens, der Gesundheits- und Bildungsvorsorge kann dieser Entscheidungen selbst fällen. Lediglich Fragen, die die grundlegende Lebensführung eines Kindes betreffen, müssen einvernehmlich gelöst werden.

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Was ist mit dem Unterhalt?

Sinnvollerweise klärt man die Unterhaltsfragen vor oder unmittelbar nach der Trennung. Die Berechnung von Unterhalt ist teilweise recht kompliziert.

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Oft lässt es sich nicht vermeiden, dass der einkommenslose Ehepartner zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes ganz oder teilweise auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen ist. Eine Bewilligung ist immer erst ab Antragstellung, also nicht rückwirkend möglich. Die Zahlung darf nicht von der Einreichung des Scheidungsantrages abhängig gemacht werden. Wer bedürftig ist und keinen Unterhalt erhält, hat Anspruch auf Leistungen. Falls Sie mit dem zuständigen Jobcenter Schwierigkeiten haben, sollten Sie uns informieren.

Ein einvernehmlicher Verzicht auf Kindesunterhaltsansprüche ist im Prinzip nicht möglich. Auch auf Geschiedenenunterhalt kann nicht ohne weiteres verzichtet werden, insbesondere dann nicht, wenn der Berechtigte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält oder demnächst erhalten wird.

Das seit 2008 geltende Unterhaltsrecht betont die nacheheliche Eigenverantwortlichkeit jedes Gatten. Auch soweit Kinder betreut werden, besteht eine frühere Erwerbsobliegenheit des Kinder betreuenden Gatten als dies früher galt. Das aktuelle Recht hat sich auch von der lebenslang geltenden Lebensstandardgarantie verabschiedet und verfolgt vielmehr eher das Prinzip, tatsächlich durch Ehe und Kinderbetreuung entstandene Erwerbsnachteile auszugleichen.

Zahlt der Barunterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt, kann man beim Jugendamt bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.

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Was ist mit den Schulden?

Oftmals bestehen Schulden, die vor oder in der Ehe begründet wurden. Für Schulden, die ein Ehegatte allein für sich begründet hat, haftet der andere Ehegatte grundsätzlich nicht.

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Wenn überhaupt, haftet man für eigene Schulden. Aber auch davon gibt es Ausnahmen in den Fällen, in denen ein Ehegatte, der kein eigenes Einkommen hatte, eine Verpflichtung eingegangen ist. Die Klärung der finanziellen Verhältnisse sollte mit dem Trennungs- und Scheidungsverfahren einhergehen. Sichern Sie sich die Kreditunterlagen und reichen Sie uns diese ein.

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Was wird aus dem Hausrat?

Zum Hausrat gehören all die Dinge, die zum gemeinsamen Gebrauch in der Ehezeit angeschafft worden sind, und die nicht Ersatz für einen in die Ehe von einem Ehepartner eingebrachten Gegenstand sind.

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Hausrat in diesem Sinne wird, wenn sich die Eheleute nicht über die Aufteilung einigen können, nach Billigkeitsgesichtspunkten geteilt. Das Gericht kann grundsätzlich keine „Hausratsteilung gegen Geld" vornehmen. Die Ehegatten können sich aber selbstver-ständlich auf Ausgleichszahlungen einigen. Scheitert eine einvernehmliche Lösung, ist ein Hausratsteilungsverfahren unvermeidlich. Dazu müssen sämtliche Hausratsgegenstände mit einer präzisen Beschreibung erfasst werden. Vielleicht erleichtert dieser Hinweis die Einigung.

Hier lesen Sie mehr zum Thema Hausratsteilung.

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Was wird aus der Ehewohnung?

Nie klappen Trennung und Scheidung in der Ehewohnung. Immer muss einer der Partner ausziehen.

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Oft wünschen beide, dass der jeweils Andere die Ehewohnung verlässt. Man kann bei Gericht die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner auch vor der Scheidung verlangen, wenn ein Zusammenleben der Ehegatten in der Ehewohnung objektiv unzumutbar ist. Ein solches Verfahren dauert teilweise Wochen und vielfach wird dem zum Verlassen der Wohnung verpflichteten Ehepartner noch eine grosszügige Räumungsfrist gewährt. Kann man sich über die Nutzung der Ehewohnung nicht einigen, ist ein Umzug meist die nervenschonendere Alternative zu einem Wohnungszuweisungsverfahren.

Ein gemeinsamer Mietvertrag kann auch nur gemeinsam mit dem Partner gekündigt werden. Es nutzt also im Streitfall nichts, auszuziehen und dem Vermieter mitzuteilen, man lebe nicht mehr in der Wohnung und kündige. Der Ehepartner muss die Kündigung ebenfalls aussprechen. Im Weigerungsfall kann er dazu verurteilt werden.

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Wie ist das mit dem Zugewinn?

In der Ehe gehört den Ehegatten beileibe nicht alles gemeinsam. Im Gegenteil: Jeder Ehegatte ist Inhaber seines Vermögens.

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Der in der Ehezeit begründete Vermögenszuwachs wird aber im Zugewinnausgleichsverfahren ausgeglichen, so dass beide Partner einen identischen Vermögenszuwachs haben. Vermögenszuwachs ist die Differenz des End- zum Anfangsvermögen. Schulden werden nicht ausgeglichen. Zum dem Zugewinn unterliegenden Vermögen gehören: Lebensversicherungen, ausschließlich selbstgenutzte Fahrzeuge, Bankguthaben, Aktienpakete, Grundstücke etc. Bewertungsstichtag ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und nicht etwa das Trennungsdatum, weshalb leider manchmal zwischen Trennung und Scheidung Vermögen verschwindet.

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Wie ist das mit dem Versorgungsausgleich?

Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Altersversorgungsansprüche.

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Im Versorgungsausgleich wird eine Bilanz aller gesetzlichen, privaten und betrieblichen Versorgungsanwartschaften erstellt. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Wenn allerdings die Ehegatten ein Jahr vor der Scheidung eine notariell beglaubigte Verzichtserklärung abgegeben haben, muss der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden.

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Was ist mit den Kosten des Verfahrens?

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind umso geringer, je mehr zwischen den Ehepartnern einvernehmlich geregelt wird.

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Die Anwaltsgebühren für ein normales Scheidungsverfahren bei einem Nettoeinkommen der Gatten von zusammen 3.000 € betragen ca. 1.600 € (die Hochzeit war sicher teurer). Die Rechtsschutzversicherung zahlt wenn überhaupt nur eine Unterhaltsberatung. Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden.

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Wie lang ist die Dauer des Verfahrens?

Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von vielerlei Faktoren ab. Sie schwankt zwischen fünf Monaten für eine einfache Scheidung bis zu mehreren Jahren bei umfangreich notwendigen Regelungen.