Elternunterhalt

Wir haben, seit wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 erstritten haben, mehr als 6.000 Beratungen und Verfahren im Elternunterhalt geführt. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungen im ganzen Bundesgebiet mit Verwaltung und Justiz im Elternunterhalt und beraten persönlich und telefonisch zu Festpreisen.

Elternunterhalt - Berechnungshilfe 2021

Wir stellen Ihnen im Downloadbereich unseren Elternunterhaltsrechner zur Verfügung. Dieser dient der ersten Einschätzung einer eventuellen Unterhaltspflicht.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz - Ratschläge für Unterhaltspflichtige 2020

Zum 1.1.2020 haben sich die bislang geltenden Spielregeln grundlegend geändert!

Alle Kinder pflegebedürftiger Eltern können aufatmen: Seit 2020 gilt das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“. Dieses Gesetz ändert den Elternunterhalt massiv :

  • Es kommt zukünftig für die Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt weder auf deren Vermögen, noch auf das Einkommen des Schwiegerkindes an.
  • Ab 1.1.2020 können alle Kinder die Unterhaltszahlungen für ihre Eltern einstellen.
    • In den Fällen, in denen die Zahlung durch ein Gericht festgelegt worden ist, sollten Sie sich vor Zahlungseinstellung jedoch fachkundig beraten lassen.
    • Der Sozialhilfeträger kann Unterhalt für 2020 erst verlangen, wenn feststeht, dass die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € für den nach 2019 liegenden Zeitraum überschritten wird. Dies kann erst festgestellt werden wenn die steuerliche Aufarbeitung des Jahres abgeschlossen ist - also am Jahresende oder noch später. Eine Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze in der Vergangenheit reicht nicht aus, um eine Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 2020 zu begründen.
    • Wird 2021 oder später eine Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € für ein Jahr festgestellt, für das der Sozialhilfeträger Leistungen an die Eltern erbracht hat, sind Nachzahlungen fällig. Wenn Ihr Einkommen diese Grenze (voraussichtlich) übersteigen wird, sollten Rückstellungen gebildet werden. 
  • In den Fällen, in denen ein Sozialhilfeträger aus einer erteilten Einkommensauskunft des unterhaltspflichtigen Kindes weiß, dass das Einkommen des Kindes über 100.000 € liegt, besteht die Unterhaltsverpflichtung unter Maßgabe des oben geschriebenen fort, ist aber eventuell zu mindern:

    • Schon jetzt wird in diesen Fällen die Unterhaltsverpflichtung ggf. reduziert, weil die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte den Selbstbehalt bereits vor Verabschiedung dieses Gesetzes auf 2.000 € für das Kind und bei Zusammenleben mit einem Gatten den Familienselbstbehalt auf 3.600 € heraufgesetzt hat (statt wie bisher 1.800 € / 3.240 €).
    • Die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte konnte noch nicht das Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigen, weil zum Zeitpunkt der Sitzung der Leitlinienkonferenz das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2020 ungewiss war.
    • Da der Gesetzgeber mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz deutlich gemacht hat, dass er eine Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt dann für unangemessen hält, wenn das Einkommen des Kindes unter 100.000 € pro Jahr liegt, ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt an diese Grenze ab 1.1.2020 anzupassen. Unterhaltsrechtlich ist das Nettoeinkommen maßgeblich. Es erscheint daher aus heutiger Betrachtung ein Selbstbehalt von 4.500 - 4.700 € für das Kind und etwa 8.100 € bis 9.000 € bei Zusammenleben Verheirateter angemessen. Die Anhebung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts auf dieses Niveau sichert, dass nicht nur sozialrechtlich eine 100.000 €-Grenze besteht, sondern diese Grenze angemessen unterhaltsrechtlich abgebildet wird.
    • Lassen Sie sich hierzu fachkundig beraten!
  • Da das Gesetz eine gesetzliche Vermutung enthält, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger die Grenze von 100.000 € nicht übersteigt, entfällt für die Zeit ab 1.1.2020 auch eine unterhaltsrechtliche und sozialrechtliche Auskunftsverpflichtung. In den Fällen, in denen ein Sozialhilfeträger aus einer vor 2020 erfolgten unterhaltsrechtlichen Auskunft keine positive Kenntnis über ein Überschreiten der Einkommensgrenze hat, können allenfalls „hinreichende Anhaltspunkte“, beispielsweise aus Presse, Funk und Fernsehen oder durch die Angehörigkeit zu einer bestimmten einkommensstarken Berufsgruppe (Vorstandsvorsitzender eines DAX-Konzerns), für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze herangezogen werden. Lediglich in diesen Fällen wird das Kind noch Auskunft über die Höhe seines Einkommens zu erteilen haben.

  • Bei Geschwistern besteht die die Auskunftspflicht fort, wenn eines der Geschwister offenkundig die Einkommensgrenze übersteigt.

  • Eine Auskunft über Einkommensverhältnisse kann erst im Jahr 2021 für das Jahr 2020 verlangt werden. Falls aber der unterhaltsberechtigte Elternteil bereits vor 2020 sozialhilfebedürftig geworden ist und sich der Sozialhilfeträger noch vor 2020 beim Kind gemeldet hat, muss dieses die verlangte Auskunft erteilen - zunächst aber nur für vor 2020 liegende Zeiträume Unterhalt zahlen.

Elternunterhalt ist eine Spezialmaterie. Auch wenn gute Beratung etwas kostet, lohnt es sich meist. Wenn Sie unsicher sind, was zu tun ist, lassen Sie sich lieber beraten. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern über unser Sekretariat einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin reservieren lassen.

So unterstützen wir Sie:

Persönliche Erstberatung
Bei einer persönlichen Erstberatung in unserer Kanzlei informieren wir Sie vollumfänglich über das Thema Elternunterhalt. Dabei entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen die optimale Strategie für Ihre individuelle Situation.

Telefonische Erstberatung
Sie müssen jedoch nicht unbedingt zu uns nach Duisburg kommen und können sich die Anreise sparen, denn auch eine telefonische Erstberatung ist problemlos möglich.

Leistungsfähigkeitsprüfung
Sowohl bei einer persönlichen als auch einer telefonischen Erstberatung führen wir eine erste Leistungsfähigkeitsberechnung durch. Sie können dann bereits einschätzen, welche finanziellen Belastungen auf Sie zukommen. Oft kann man durch einfache Maßnahmen im Vorfeld einer unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme ein für Sie günstigeres Ergebnis erreichen.

Kosten der Erstberatung
Unabhängig von der Art der Erstberatung kostet Sie diese inklusive einer umfangreichen schriftlichen Leistungsfähigkeitsberechnung pauschal 300 € zzgl. MwSt. Beratungsgebühr (insgesamt 357 €).

Prüfung einer Unterhaltsforderung und Vertretung gegenüber der Behörde
Selbstverständlich prüfen wir auch bereits erhaltene Unterhaltsforderungen und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegenüber den Sozialhilfeträgern.