Regelmäßig urteilen die Gerichte ein 14-tägiges Umgangsrecht aus, meist, je nach Alter der Kinder, auch mit einem Übernachtungsrecht des Kindes beim nichtbetreuenden Elternteil.
Darüber hinaus steht dem nichtbetreuenden Elternteil das Umgangsrecht in der Hälfte der Schulferien und an den zweiten Feiertagen (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) zu.
Ob die Frequenz eines derartigen Umgangsrechtes geeignet ist, eine intensive Bindung des Kindes zum nichtbetreuenden Elternteil aufrecht zu erhalten, mag kritisch beurteilt werden. Nach unserer Auffassung ist ein häufiges Umgangsrecht in jedem Fall besser für die Entwicklung der Kinder und der Eltern. Für das Kind muss aber aufenthaltsrechtlich eine klare Zuordnung zu einem Elternteil gesichert sein. Das Kind darf also nicht zu Problemfluchten und Problemwechseln veranlasst werden.
Mit zunehmendem Alter der Kinder kollidieren deren Freizeitaktivitäten insbesondere an Wochenenden mit den Umgangspflichten. Daraus entstehen oft Auseinandersetzungen, die im Prinzip völlig unnötig sind: der umgangsberechtigte Elternteil soll nicht „Sonntagsvater“ oder „Feiertagsmutter“, sondern in den aktiven Lebensprozess des Kindes eingebunden sein. Wochenendaktivitäten des Kindes, Fußballspielen, Freundinnen und Freunde besuchen oder Discobesuche müssen vom umgangsberechtigten Elternteil ebenso hingenommen werden wie vom betreuenden Elternteil. Es ist wichtig, dass der umgangsberechtigte Elternteil sich in diesen Prozess ganz selbstverständlich einbindet und sich mit dem Kind genau wie der betreuende Elternteil ständig abstimmt und die wechselseitigen Treffen abklärt. Dies ist ein Prozess, der zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten stattfinden soll und nicht zwischen den Elternteilen.