Umgangsrecht mit Kindern nach Trennung und Scheidung

Die Trennung von Ehegatten ist für beide Ehegatten ein einschneidendes Ereignis. Die Ehegatten sind jedoch, gleichgültig ob sie verlassen, verlassen werden oder sich im gegenseitigen Einverständnis trennen, stets Handelnde. Kinder von Trennungspartnern sind Duldende. Sie haben auf den Trennungsprozess der Eltern keinerlei Einfluss. Über Kinder bricht der Trennungsprozess der Eltern, gleichgültig inwieweit dieser sich angekündigt hat oder nicht, stets als nicht steuerbare Katastrophe herein. Oft wird von Eltern übersehen, dass auch die Kinder einen Lebenspartner verlieren.

Die sich trennenden Eltern können selbst viel dazu beitragen, dass ihre Trennung von den Kindern nicht als lebenslängliche Verletzung und Katastrophe empfunden wird.

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Dazu gehört, dass die Eltern den Kindern stets signalisieren, dass der jeweils andere Partner unabhängig von den Konfliktlagen, die zwischen den Ehegatten stehen, ein hervorragender und verlässlicher Elternteil ist, dem das Kind als Vater oder Mutter vollständiges Vertrauen entgegen bringen kann.

Nichts wäre für das Kind schädlicher, als wenn die Eltern den jeweils anderen Elternteil dem Kind gegenüber dämonisieren würden. Abgesehen davon, dass eine derartige Verteufelung des jeweils anderen Elternteils mit dem eigenen Erfahrungswissen des Kindes nicht übereinstimmt (Kinder haben auch zu schlechten Eltern ein gutes Verhältnis), unterminiert der den anderen verteufelnder Elternteil seine eigene Glaubwürdigkeit. Schließlich hat er mit diesem anderen Elternteil nicht nur das Kind über einen gewissen Zeitraum gemeinsam erzogen, sondern auch gelebt, geboren und gezeugt.

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Umgangsrecht ist Kindesrecht

Zu den wichtigsten Selbstverständlichkeiten im Rahmen des Trennungsprozesses gehört es deswegen, dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht mit den Kindern vorbehaltlos einzuräumen und dieses Umgangsrecht zu fördern.

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Der Gesetzgeber hat Umgangsrecht (und Umgangspflicht) als ein Recht des Kindes ausgestaltet. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (Gefahr der körperlichen Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs) kann und darf der die Kinder betreuende Elternteil das Umgangsrecht des anderen Elternteiles nicht beinträchtigen, sondern er hat im Gegenteil das Umgangsrecht des anderen Elternteils aktiv zu fördern. Dies gilt auch und gerade dann, wenn Kinder sich an den betreuenden Elternteil in besonderer Weise klammern. Meist sind es Ängste, auch noch den anderen Elternteil zu verlieren, wenn ein Kind ein Umgangsrecht mit dem nichtbetreuenden Elternteil zunächst  ablehnt. Das Gesetz und die Verpflichtung, zum Kindeswohl zu handeln, legen dem betreuenden Elternteil die Verpflichtung auf, auf das Kind einzuwirken das Umgangsrecht mit dem jeweils anderen Elternteil aktiv wahrzunehmen und solche Ängste abzubauen. Kinder sollen angstfrei aufwachsen.

Die praktische Erfahrung zeigt, dass auch in komplizierten und sehr heftig geführten Trennungsverfahren das Umgangsrecht oftmals aus dem Streit der Eltern herausgehalten werden kann und gut funktioniert. Davon profitieren alle.

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Umgangsrecht alle 14 Tage

Regelmäßig urteilen die Gerichte ein 14-tägiges Umgangsrecht aus, meist, je nach Alter der Kinder, auch mit einem Übernachtungsrecht des Kindes beim nichtbetreuenden Elternteil.

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Darüber hinaus steht dem nichtbetreuenden Elternteil das Umgangsrecht in der Hälfte der Schulferien und an den zweiten Feiertagen (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) zu.

Ob die Frequenz eines derartigen Umgangsrechtes geeignet ist, eine intensive Bindung des Kindes zum nichtbetreuenden Elternteil aufrecht zu erhalten, mag kritisch beurteilt werden. Nach unserer Auffassung ist ein häufiges Umgangsrecht in jedem Fall besser für die Entwicklung der Kinder und der Eltern. Für das Kind muss aber aufenthaltsrechtlich eine klare Zuordnung zu einem Elternteil gesichert sein. Das Kind darf also nicht zu Problemfluchten und Problemwechseln veranlasst werden.

Mit zunehmendem Alter der Kinder kollidieren deren Freizeitaktivitäten insbesondere an Wochenenden mit den Umgangspflichten. Daraus entstehen oft Auseinandersetzungen, die im Prinzip völlig unnötig sind: der umgangsberechtigte Elternteil soll nicht „Sonntagsvater“ oder „Feiertagsmutter“, sondern in den aktiven Lebensprozess des Kindes eingebunden sein. Wochenendaktivitäten des Kindes, Fußballspielen, Freundinnen und Freunde besuchen oder Discobesuche müssen vom umgangsberechtigten Elternteil ebenso hingenommen werden wie vom betreuenden Elternteil. Es ist wichtig, dass der umgangsberechtigte Elternteil sich in diesen Prozess ganz selbstverständlich einbindet und sich mit dem Kind genau wie der betreuende Elternteil ständig abstimmt und die wechselseitigen Treffen abklärt. Dies ist ein Prozess, der zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten stattfinden soll und nicht zwischen den Elternteilen.
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Konfliktlage Neue(r) Partner(in)

Geradezu regelmäßig treten Irritationen im Umgangsrecht auf, wenn bei einem oder beiden Elternteilen ein neuer Partner ins Spiel kommt. Dieser wird von Kindern meist spontan abgelehnt, weil er/sie als Konkurrenz zum Elternteil begriffen wird.

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Beide Trennungspartner müssen den Kindern deutliche Signale geben, dass eine Bedrohung der Eltern-Kind-Beziehung durch den neuen Partner keineswegs gegeben ist.

Der andere Elternteil muss und kann in ruhiger Selbstgewissheit davon ausgehen, dass der neue Lebenspartner des jeweils anderen seine eigene Elternrolle nicht untergräbt. Kinder wissen meist selbst am besten, wo sie hingehören. Ängste und Befürchtungen, dass durch einen neuen Lebenspartner des Umgangsberechtigten eine Gefährdung des Kindes entsteht, sind nicht nur objektiv überflüssig, sondern für das Kind auch immer schädlich.

Ein unkompliziertes und selbstverständlich geführtes Besuchsrecht ist für beide Trennungs- und Scheidungspartner eine Erleichterung ihrer Lebenssituation. Den betreuenden Partner gibt ein Umgangsrecht die Möglichkeit, sich auch einmal vom Stress des Alleinerziehenden zu erholen. Dem umgangsberechtigten Partner gibt das Umgangsrecht die Möglichkeit, dem Kind ein guter und verlässlicher Elternteil zu sein, aus der Rolle des „Zahlesels“ herauszukommen und aktiv am Entwicklungsprozess des Kindes teilzuhaben.

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Wenn es trotzdem nicht klappt

Manchmal gelingt es trotz aller guten Vorsätze nicht, das Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln.

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erste Station: Jugendamt
In diesen Fällen sollte der erste Gang die Eltern zum Jugendamt führen. Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, in Umgangsfragen zu vermitteln. Oftmals hilft bereits die Beteiligung des „neutralen“ Jugendamtmitarbeiters, bestehende Differenzen zu überbrücken.

zweite Station: Anwalt
Erst wenn auch die Bemühungen des Jugendamtes keinen Erfolg bringen, sollten Sie den Anwalt aufsuchen. Ein Gerichtsverfahren um das Umgangsrecht wird in erster Linie zum Ziel haben, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu vermitteln. Die Anhörung der Kinder durch das Jugendamt und/oder das Gericht ist keineswegs schädlich für die Kinder. Diese fühlen sich vielmehr ernst genommen und als Mittelpunkt des Verfahrens - was sie ja auch sind.

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Wenn es eilig ist...

...kann man auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht beantragen.

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Allerdings braucht auch das Zeit, weil auch in diesen Fällen das Jugendamt - und oft auch die Kinder - anzuhören sind. Warten Sie also mit der Einschaltung von Anwalt oder Gericht nicht zu lange, wenn das Umgangsrecht unterbrochen ist. Auch eine gerichtliche Entscheidung braucht oft Monate.

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Was kostet das Umgangsrechtsverfahren?

Wenn Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, muss mit Verfahrenskosten von mindestens 600 Euro gerechnet werden.